Satzung des Vereins Tauber-Franken e.V.
Initiative für Nachhaltigkeit
in der Fassung der ordentlichen Mitgliederversammlung in Creglingen am 24.05.2007, beschlossen auf der Gründungsversammlung in Creglingen am 15.09.2005
Der Verein orientiert sich am Ideal des freien Menschen, seiner Würde und der gegenseitigen Toleranz,- an den Grundsätzen von Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit und ihrer Verwirklichung in einer den Menschen förderlichen Weise, am Prinzip des nachhaltigen Gestaltens der Lebensgrundlagen von Mensch und NaturEs ist die Aufgabe des Geldwesens, diesen Zielen zu dienen.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Tauber-Franken e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Creglingen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Mergentheim unter der Nr. 630 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Wir fördern die Nachhaltigkeit der regionalen Wirtschaftkreisläufe und stärken den örtlichen Einzelhandel, das Handwerk und die Direktvermarkter.
(2) Die Ziele werden erreicht durch den Aufbau eines Eurogedeckten Gutscheinsystems das kombiniert ist mit einer Zeitbörse.
(3) Das Eurogedeckte Gutscheinsystem ist nicht der Hauptzweck des Vereins, aber Symbol und Mittel, die enge Zusammenarbeit der Menschen unserer Region zu stärken.
(4) Mit den Gebühren des Gutscheinsystems werden Spendengelder eingenommen, die sozialen, kulturellen, kommunalen und gemeinnützigen Einrichtungen in der Region zugeführt werden.
(5) Der Verein organisiert Vorträge und Bildungsveranstaltungen zu den Themen Nachhaltigkeit, Regionalität, Demokratie und Geld.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein Tauber-Franken e.V. nützt der Allgemeinheit durch den Aufbau einer regionalen Komplementärwährung, die langfristig die wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Region durch die Förderung regionaler Wirtschaftskreisläufe stärken soll.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. kulturelle und wissenschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Verein erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecks des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener und entsprechend belegter Sachauslagen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches oder förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins anerkennt und unterstützt.
(2) Jeder, der an einer Ausgabestelle des Tauber-Franken e.V. EURO in „Tauber-Franken- Gutscheine“ eintauscht, wird als beitragsfreies Fördermitglied ohne Stimmrecht registriert. Ordentliches Mitglied mit Stimmrecht wird man durch eine schriftliche Beitrittserklärung und zahlen des Jahresbeitrages.
(3)Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch den Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres,
c. durch Ausschluss aus wichtigem Grund. (z.B. durch Schädigung des Vereines)
(4) Die Mitgliederversammlung hat die Beitragshöhe für die ordentlichen Mitglieder mit Stimmrecht in einer Beitragsordnung des Vereins festgelegt
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand,
c. ggf. der Beirat.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Die Mitglieder werden unter öffentlicher Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Vorstand schriftlich eingeladen.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte verlangt. Die Einberufung hat innerhalb von zwei Monaten zu erfolgen. Anträge an die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder sind spätestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich an den Vorstand einzureichen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich von den ordentlichen Mitgliedern ausgeübt werden. Fördernde Mitglieder können an Mitgliederversammlungen mit Rederecht aber ohne Stimmrecht teilnehmen.
(6) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Wahl des Vorstandes, das sind: Drei Vorsitzende, der Schriftführer und
der Kassenwart
b. Wahl von zwei Prüfern, die die Bilanzen und Kassen prüfen und in der nächsten Mitgliederversammlung darüber zu berichten haben,
c. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr,
d. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
e. Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
f. Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
g. Beschlussfassung über die Verteilung von eingenommenen Überschüssen und Spendengeldern.
(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die von mindestens einem Vorstandsmitglied unterzeichnet ist.
§ 7 Vorstand
a. Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Vorsitzenden, Schriftführer und Kassenwart. Dieser führt die Geschäfte des Vereins und vertritt die Ziele des Vereins nach außen. Zwei Vorsitzende sind zusammen berechtigt, den Verein rechtsverbindlich zu vertreten.
b. Die Wahl der Vorstandmitglieder erfolgt für zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, ernennt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
c. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 8 Beirat
(1) Es kann ein Beirat gebildet werden, der an der Verwirklichung des Vereinszwecks mitarbeitet. Er berät den Verein in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Beiratsmitglieder werden vom Vorstand ernannt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 9 Auflösung der Vereins
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ aller anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine vom Finanzamt Bad Mergentheim als gemeinnützig anerkannte Einrichtung.